In ganz Europa sind schätzungsweise 36 Millionen Arbeitnehmer der natürlichen ultravioletten Strahlung (UVR) der Sonne und etwa 1 Million der UVR aus künstlichen Quellen ausgesetzt. Die Exposition gegenüber UV-Strahlung wirkt sich vor allem auf die Haut und die Augen aus. Sowohl die solare als auch die künstliche UV-Strahlung werden als krebserregend für den Menschen eingestuft (IARC-Gruppe 1). Übermäßige UV-Strahlung führt nach einigen Stunden zu Sonnenbrand und Entzündungen der Hornhaut und der Bindehaut. Katarakt und verschiedene Arten von Hautkrebs können sich nach vielen Jahren der UVR-Exposition entwickeln. In Europa wurden von der IARC für 2022 mehr als 470 000 neue Fälle von Hautkrebs (Melanom und Nicht-Melanom) gemeldet.
Wo Risiken auftreten
Alle Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten, z. B. in der Land- und Forstwirtschaft, im Hoch- und Tiefbau oder in der Schifffahrt, sind besonders von der UV-Strahlung der Sonne betroffen. Aber auch Arbeitnehmer, die nur teilweise im Freien arbeiten, wie z.B. im Lieferdienst, bei der Polizei und im Rettungsdienst, im Bildungswesen und in der Gastronomie, sind durch die UV-Strahlung der Sonne gefährdet. Zu den Arbeitstätigkeiten, die mit künstlicher UV-Strahlung einhergehen können, gehören zum Beispiel Schweißen oder Schneiden mit einem Lichtbogen oder einem Laser, Materialtests, UV-Desinfektion (Lebensmittelindustrie, Wasseraufbereitung) oder die industrielle Aushärtung von Farben.
Mehr über die Gefahr
UVR mit Wellenlängen zwischen 100 und 400 nm ist weder sichtbar noch anderweitig wahrnehmbar. Nicht jede UVR-Wellenlänge hat die gleiche biologische Wirkung, aber die relative spektrale Empfindlichkeit der Haut und der Augen muss berücksichtigt werden. Folglich stellt vor allem UV-B-Strahlung (280 - 315 nm) ein Risiko für Sonnenbrand dar. UV-A-Strahlung (315 - 400 nm) führt u.a. zu Hautalterung und Faltenbildung.
Die solare UV-C-Strahlung (100 - 280 nm) wird vollständig von der stratosphärischen Ozonschicht absorbiert und erreicht daher nicht die Erdoberfläche. Künstliche UV-C-Strahlung kann jedoch z.B. beim Lichtbogenschweißen und bei der Desinfektion (typischerweise mit einer Wellenlänge von 254 nm) oder durch den Einsatz bestimmter Laserquellen auftreten. Künstliche UV-C-Strahlung wird teilweise von der Luft absorbiert, was zur Bildung von Ozon führt.
Gefahren, die auftreten können
UVR wirkt sich in erster Linie auf die Oberflächen der Haut und der Augen aus, ist aber auch dafür bekannt, das Immunsystem zu unterdrücken. Akute, übermäßige UV-Exposition kann zu schmerzhaften, aber reversiblen Entzündungen der Hornhaut und der Bindehaut führen, die sich wie „Sand im Auge“ anfühlen, sowie zu entzündlichen Rötungen der Haut (Erythem, gleichbedeutend mit Sonnenbrand). Langfristige hohe UV-Belastung erhöht das Risiko, an weißem (Nicht-Melanom) und schwarzem (Melanom) Hautkrebs sowie an Grauem Star zu erkranken. Während die akuten gesundheitlichen Auswirkungen um einige Stunden verzögert werden, liegt die Latenzzeit für Krankheiten, die durch chronische UV-Exposition verursacht werden, in der Größenordnung von Jahrzehnten.
Was Sie tun können
Die erste Prüfung, ob gefährliche Arbeitsmittel ersetzt werden können, ist der effektivste Weg, um UVR-Exposition zu vermeiden. Bei solarer UVR ist es nicht möglich, die Risikoquelle (die Sonne) zu ersetzen. Wenn jedoch künstliche UV-Strahlung verwendet werden soll oder ungewollt auftritt, muss im Vorfeld eine Substitutionsprüfung durchgeführt werden. Grundsätzlich bietet eine sinnvolle Kombination aus technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen den besten Schutz vor UV-Strahlung.
Zu den technischen Maßnahmen gehören alle Formen der Abschirmung und Beschattung, z.B. Vordächer an stationären und Sonnenschirme an nicht-stationären Arbeitsplätzen im Freien. Vollständig geschlossene Kabinen bieten UVR-Schutz bei der Verwendung mobiler Arbeitsgeräte. Vorhandene Beschattung, z.B. durch Gebäude oder Pflanzen, bietet oft nur begrenzten UVR-Schutz. Bei der Verwendung von künstlicher UV-Strahlung ist die Einhausung der Quelle oder die Abschirmung der zugänglichen UV-Strahlung ein geeigneter Weg, um einen wirksamen UV-Schutz zu gewährleisten.
Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab, die Dauer der Exposition zu reduzieren. Dazu gehören zum Beispiel die Verlagerung von Arbeitstätigkeiten in schattige oder abgeschirmte Bereiche, die nur wenig oder gar nicht exponiert sind, und die Verlegung der Arbeitszeit in die frühen Morgen- und späten Abendstunden (bei Arbeiten im Freien). Die Verteilung der Arbeitstätigkeiten auf mehrere Arbeitnehmer und die Beschränkung des Zugangs zu UV-Strahlung ausgesetzten Arbeitsplätzen in Innenräumen durch Schilder oder Etiketten sind ebenfalls Beispiele für organisatorische Maßnahmen.
Persönliche Maßnahmen wie eine Kopfbedeckung mit breiter Krempe und Nackenschutz, eine Schutzbrille (Sonnenbrille oder eine speziell für künstliche UV-Strahlung konzipierte Schutzbrille), Gesichtsschutz und Visiere sowie Kleidung und Handschuhe, die den ganzen Körper bedecken, sind häufig vorgeschrieben. Hautpartien, die nicht von Textilien bedeckt werden können, z.B. das Gesicht von Arbeitern im Freien, sollten durch die Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit einem ausreichend hohen Lichtschutzfaktor geschützt werden.
Referenzen: IARC, COM, ICNIRP